[ Auszug: (1) Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind
der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu
mitzuwirken, dass der ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]